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   KG, 22.05.1970 - 1 W 5529/70   

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KG, 22.05.1970 - 1 W 5529/70 (https://dejure.org/1970,2408)
KG, Entscheidung vom 22.05.1970 - 1 W 5529/70 (https://dejure.org/1970,2408)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 1970 - 1 W 5529/70 (https://dejure.org/1970,2408)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 2215
  • OLGZ 1971, 77
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 28.07.1986 - 1 W 1780/86

    Beschwerderecht der Eltern trotz Entziehung des Personensorgerechts; Auswahl des

    Ein berechtigtes Interesse hat jeder, der ein verständliches Anliegen hat, sich des Kindes anzunehmen, etwa aufgrund einer Beziehung, die ihm begründeten Anlaß gibt, für das persönliche Wohl des Kindes einzutreten (vgl. auch Senat OLGZ 1971, 77, 80; Jansen, aaO § 57 Rdn. 27).
  • BayObLG, 25.02.1981 - BReg. 1 Z 10/81

    Anhörung; Mündliche; Eltern; Aufenthalt; Ausland; Schwerwiegender Grund;

    Allein auf Grund der Tatsache, daß diese seit der Geburt in ihrem Hause gelebt haben, kann von einer engen persönlichen Beziehung zu den Kindern ausgegangen werden, die ihnen begründeten Anlaß gibt, für das persönliche Wohl ihrer Enkelkinder einzutreten (Senatsbeschluß vom 15.1.1981 - BReg. 1 Z 119/80 - KG OLGE 12, 210/211; KG OLGZ 1971, 77/80; Staudinger BGB 10./11. Aufl. § 1666 RdNr. 372; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 37, Jansen RdNrn. 27, 33, je zu § 57 FGG).
  • OLG Köln, 23.01.1987 - 4 UF 15/87
    Anfechtungsberechtigt ist danach jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Angelegenheit hat, wobei der Begriff des berechtigten Interesses zwar weitergehender ist als der des rechtlichen Interesses; andererseits umfaßt er nur ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse desjenigen, der durch eine persönliche oder durch den Beruf begründete Beziehung zu dem Kind verständlichen Anlaß hat, für das persönliche Wohl dieses Kindes einzutreten (vgl. BGH FamRZ 1954, 219; KG OLGZ 1971, 77, 80; Bumiller/Winkler, aaO; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 11. Aufl. § 57 FGG Rdn. 37; Jansen, aaO § 57 Rdn. 27).
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